BSG - Beschluss vom 20.07.2020
B 12 R 4/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 4/18
SG Trier, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 334/16

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine Tätigkeit als ReinigungskraftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen B 12 R 4/20 B

DRsp Nr. 2020/12785

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine Tätigkeit als Reinigungskraft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1714,13 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe

I

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwischen den Beteiligten noch die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1714,13 Euro streitig für die in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 von der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von wöchentlich fünf Stunden.