Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 9. Juli 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 3. April 2017 zurückzunehmen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 44.788,74 Euro festgesetzt.
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