LSG Thüringen - Urteil vom 09.07.2020
L 1 U 960/19
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 168 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 185 Abs. 2 S. 1; ThürSchulG § 4 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 1251/18

Nacherhebung von Unfallversicherungsbeiträgen für LernendeSchüler im Bereich Altenpflege und ErgotherapieBerufsbildende Schule in privater TrägerschaftVersicherungsschutz für Schüler

LSG Thüringen, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 1 U 960/19

DRsp Nr. 2020/14748

Nacherhebung von Unfallversicherungsbeiträgen für Lernende Schüler im Bereich Altenpflege und Ergotherapie Berufsbildende Schule in privater Trägerschaft Versicherungsschutz für Schüler

Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) SGB VII besteht für Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen, in denen ein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erlangt bzw. an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 9. Juli 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 3. April 2017 zurückzunehmen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 44.788,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 168 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 185 Abs. 2 S. 1; ThürSchulG § 4 Abs. 9;

Tatbestand: