BSG - Beschluss vom 06.05.2020
B 12 R 50/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5182/17
SG München, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 386/14

Nachforderung von Beiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen zur SozialversicherungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen B 12 R 50/19 B

DRsp Nr. 2020/8298

Nachforderung von Beiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen zur Sozialversicherung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 103 778,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund anlässlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin in der Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2011.