LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2020
L 9 BA 104/19
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BA 9/18

Nachforderung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung und einer InsolvenzgeldumlageSperrminorität im GesellschaftsvertragAusschluss einer Weisungsabhängigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen L 9 BA 104/19

DRsp Nr. 2020/11834

Nachforderung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung und einer Insolvenzgeldumlage Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag Ausschluss einer Weisungsabhängigkeit

Eine Sperrminorität muss im Gesellschaftsvertrag selbst verankert sein, um im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eine Weisungsabhängigkeit auszuschließen.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte für die Beigeladenen zu 3) - 5) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage in einer Gesamthöhe von 124.306,21 EUR nachgefordert hat.