BSG - Beschluss vom 06.05.2020
B 12 R 42/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 2123/18 SG
SG Heilbronn, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1254/16

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einer BetriebsprüfungSozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbHGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen B 12 R 42/19 B

DRsp Nr. 2020/8751

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45 674,88 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende GmbH gegen die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der Insolvenzgeldumlage iHv 45 674,88 Euro, die nach einer Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums 1.1.2011 bis 31.12.2013 von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg festgesetzt worden sind.