BSG - Beschluss vom 11.08.2020
B 12 R 20/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 86/19
SG Regensburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 81/18

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer BetriebsprüfungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen B 12 R 20/20 B

DRsp Nr. 2020/14719

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 12 109,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 12 109,24 Euro aufgrund einer Betriebsprüfung.