BSG - Beschluss vom 19.04.2017
B 12 R 2/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 712/15
SG Augsburg, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1087/12

Nachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeAmtsermittlungspflichtSubstantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

BSG, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen B 12 R 2/17 B

DRsp Nr. 2017/13114

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Amtsermittlungspflicht Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG. 3. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 4. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.