BSG - Beschluss vom 05.10.2020
B 12 R 15/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 651/19
SG Stuttgart, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4386/16

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer BetriebsprüfungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen B 12 R 15/20 B

DRsp Nr. 2021/4348

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 25.655,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 25 655,60 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2011 bis 30.6.2013 aufgrund einer Betriebsprüfung.