Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 25.655,60 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 25 655,60 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2011 bis 30.6.2013 aufgrund einer Betriebsprüfung.
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