Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.05.2017 aufgehoben.
II.Die Klage gegen den Bescheid vom 27.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 wird abgewiesen.
III.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese tragen ihre Kosten selbst.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird in Höhe von EUR 24.075 festgesetzt.
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