LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2020
L 6 R 5130/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2021, 1309
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 715/16

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer BetriebsprüfungVersicherungspflicht von Ärzten für PalliativmedizinAbgrenzung von Selbständigkeit und Beschäftigung für sogenannte Honorarärzte

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2020 - Aktenzeichen L 6 R 5130/17

DRsp Nr. 2020/15015

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung Versicherungspflicht von Ärzten für Palliativmedizin Abgrenzung von Selbständigkeit und Beschäftigung für sogenannte Honorarärzte

1. Für der Abgrenzung von Selbständigkeit und Beschäftigung für sog. Honorarärzte gelten die allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. 2. Eine Bezeichnung als "Honorararzt" hat sozialversicherungsrechtlich keine Bedeutung, auch die Tatsache, dass sog. Honorararztverträge in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bisher überwiegend als freie Dienstverhältnisse qualifiziert werden, wirkt sich sozialversicherungsrechtlich nicht aus.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.05.2017 aufgehoben.

II.

Die Klage gegen den Bescheid vom 27.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese tragen ihre Kosten selbst.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird in Höhe von EUR 24.075 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand