BSG - Beschluss vom 16.11.2023
B 12 BA 21/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2124/14
LSG Baden-Württemberg, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 138/18

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen wegen nicht gezahlten Mindestlohns; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 21/23 B

DRsp Nr. 2024/660

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen wegen nicht gezahlten Mindestlohns; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 62 966,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen in Höhe von 62 966,71 Euro für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2012 wegen nicht gezahlten Mindestlohns.