LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2023
L 9 BA 138/18
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28d S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2124/14

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen nach einer BetriebsprüfungAnforderungen an die Anwendbarkeit von Mindestlohnbestimmungen für den Betrieb von Toilettenanlagen als selbstständige Betriebsabteilung eines UnternehmensErhebung von Säumniszuschlägen bei bedingtem Vorsatz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen L 9 BA 138/18

DRsp Nr. 2023/9502

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen nach einer Betriebsprüfung Anforderungen an die Anwendbarkeit von Mindestlohnbestimmungen für den Betrieb von Toilettenanlagen als selbstständige Betriebsabteilung eines Unternehmens Erhebung von Säumniszuschlägen bei bedingtem Vorsatz

1. Der Betrieb von Toilettenanlagen kann eine selbstständige Betriebsabteilung eines Unternehmens, das Ticketsysteme (Drehkreuzautomaten) und Hygienekonzepte für öffentliche und private Betreiber anbietet, darstellen.2. Erbringt diese Betriebsabteilung bzw. die ihr zuzuordnenden Beschäftigten überwiegend Gebäudereinigungsleistungen oder damit zusammenhängende Leistungen, so ist der Anwendungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk, einschließlich der Bestimmungen über den Mindestlohn, eröffnet.3. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen genügt bedingter Vorsatz, der dann zu bejahen ist, wenn der Geschäftsführer der Beitragspflichtigen in Kenntnis der Tatsache, dass möglicherweise tarifliche Regelungen eingreifen könnten, darauf verzichtet, weiteren Rat fachkundiger Stellen einzuholen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.