BSG - Beschluss vom 18.06.2020
B 12 R 33/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 5106/17
SG Bayreuth, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 6017/13

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen B 12 R 33/19 B

DRsp Nr. 2021/5245

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 74.793,11 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 7.1.2008 bis 18.12.2010 iHv 100.738,61 Euro einschließlich Säumniszuschlägen iHv 26.878 Euro.