BSG - Beschluss vom 26.08.2020
B 12 R 51/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5155/17
SG Augsburg, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 654/15

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen B 12 R 51/19 B

DRsp Nr. 2020/16572

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 121 844,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 15.10.2004 bis 31.7.2009.