Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 121 844,80 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 15.10.2004 bis 31.7.2009.
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