BSG - Beschluss vom 07.06.2018
B 12 R 2/18 B
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 566/17
SG Freiburg, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 5538/13

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenVoraussetzungen einer SchätzungVerhältnismäßiger Verwaltungsaufwand

BSG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 12 R 2/18 B

DRsp Nr. 2018/8714

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Voraussetzungen einer Schätzung Verhältnismäßiger Verwaltungsaufwand

1. Eine allgemein zu den Voraussetzungen, Maßstäben und Regeln einer Schätzung aufgeworfene Frage ist keine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage. 2. Eine Schätzung ist so exakt vorzunehmen, wie dies unter Wahrung eines noch verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands möglich ist. 3. Sie muss auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründen, nachvollziehbar sein und insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. 4. Die Anforderungen an eine Schätzung steigen mit den für die Versicherten und Arbeitgeber zu befürchtenden Nachteile.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46 533,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I