BAG - Urteil vom 06.10.1983
2 AZR 368/82
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hanau - Urteil vom 25. Februar 1982 - 1 Ca 630/81 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 26. Juli 1982 - 11 Sa 480/82 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden

BAG, Urteil vom 06.10.1983 - Aktenzeichen 2 AZR 368/82

DRsp Nr. 1997/7589

Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden

»Die im Zeitpunkt der Kündigung schwangere Arbeitnehmerin kann sich auf den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG auch dann noch berufen, wenn die Mitteilung an den Arbeitgeber über die Schwangerschaft innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverschuldet unterblieben ist, aber unverzüglich nachgeholt wird (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979, AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968). Eine schuldhafte Versäumung der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG liegt jedoch nur dann vor, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist.«

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die am 29. November 1960 geborene und verheiratete Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund mündlicher Vereinbarung am 1. September 1981 mit einer Vergütung von 1.500,-- DM brutto monatlich als kaufmännische Angestellte eingestellt. Etwa drei Wochen nach Arbeitsaufnahme schlossen die Parteien eine auf den 1. September 1981 zurückdatierte schriftliche Vereinbarung über eine dreimonatige Probezeit vom 1. September 1981 bis zum 30. November 1981.