LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.12.2011
1 Ta 194/11
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1319 a/11

Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe; Nichtberücksichtigung fristwidrig eingereichter Unterlagen bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 194/11

DRsp Nr. 2012/15518

Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe; Nichtberücksichtigung fristwidrig eingereichter Unterlagen bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens

1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. 2. Im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe beigebrachte Unterlagen kann das Beschwerdegericht nur dann berücksichtigen, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt ihrer Beibringung noch nicht abgeschlossen ist; in einem solchen Fall kann in der Einreichung neuer Belege und Unterlagen ein neuer Antrag gesehen werden. 3. Der vom Gesetzgeber vorgesehenen Fristsetzung in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist eine spezielle gesetzliche Regelung zu entnehmen, die der allgemeinen Regelung des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeht.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel - 4 Ca 1319 a/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im Güte-Termin am 31.08.2011.