BAG - Urteil vom 21.05.2019
2 AZR 26/19
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2; KSchG § 4; KSchG § 6; KSchG § 7; BGB § 145; BGB § 623;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 88
ArbRB 2019, 264
AuR 2019, 431
BAGE 167, 22
BB 2019, 1971
EzA KSchG § 2 Nr. 104
EzA KSchG § 4 n.F. Nr. 104
EzA-SD 2019, 3
NZA 2019, 1143
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 402/18
ArbG Duisburg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 43/18

Nachschieben eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung bei rechtzeitig erhobener KündigungsschutzklageErkennbarkeit der zukünftig geforderten Arbeitsleistung durch hinreichende Bestimmtheit des Änderungsangebots

BAG, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 26/19

DRsp Nr. 2019/11739

Nachschieben eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung bei rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage Erkennbarkeit der zukünftig geforderten Arbeitsleistung durch hinreichende Bestimmtheit des Änderungsangebots

Hat der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und den Antrag später entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fasst. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer kann einen innerhalb der Klagefrist gegen die Rechtswirksamkeit einer (Änderungs-)Kündigung erhobenen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG noch später auf den - für den Fall der Annahme des mit der Kündigung verbundenen Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG - zutreffenden Antrag nach Satz 2 der Bestimmung umstellen, ohne dass es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG einer analogen Anwendung von § 6 KSchG bedarf (Rn. 17, 25).