LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.12.2005
L 5 SB 23/05
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB I § 1 ; SGB IX § 69 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 46 ; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 15/3 SB 13/04

Nachteilsausgleich aG im Schwerbehindertenrecht bei Einschränkung der Gehfähigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen L 5 SB 23/05

DRsp Nr. 2008/8938

Nachteilsausgleich aG im Schwerbehindertenrecht bei Einschränkung der Gehfähigkeit

1. Für den Nachteilsausgleich aG muss der Betroffene in seiner Gehfähigkeit so stark eingeschränkt sein, dass die Zurücklegung längerer Wegstrecken zu Fuß unzumutbar ist. Er muss jedoch nicht nahezu unfähig sein, sich fortzubewegen. Es besteht kein Anspruch auf den Nachteilsausgleich aG, wenn mithilfe eines Rollators nach jeweils kurzen Pausen wiederholt Wegstrecken von ca 200 Metern ohne wesentliche Schmerzen oder Beschwerden zurückgelegt werden können. 2. Ein schwerbehinderter Mensch, der bei einer Fortbewegung innerhalb seiner Wohnung bereits Unterarmgehstützen benutzen bzw sich an Einrichtungsgegenständen abstützen muss und außerhalb der Wohnung nur noch maximal 150 m pro Weg zurücklegen kann, wobei er infolge Luftnot und Schmerzen jeweils nach maximal 30 Metern eine Pause im Sitzen einlegen muss, und bei dem zusätzlich die Gefahr osteoporosebedingter Sinterungsfrakturen besteht, hat einen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG.