LSG Bayern - Urteil vom 10.09.2020
L 4 KR 545/18
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 1; PrüfvV § 7 Abs. 5 S. 2-4; SGB V § 275 Abs. 1c;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 98/18

Nachträgliche Änderung einer Abrechnung des Krankenhauses nach abgeschlossenem MDK-PrüfverfahrenAusschlussfrist bezüglich der Vergütung des KrankenhausesNachforderung einer Krankenhausabrechnung aufgrund nachträglicher Anpassung der Kodierung

LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 545/18

DRsp Nr. 2023/6610

Nachträgliche Änderung einer Abrechnung des Krankenhauses nach abgeschlossenem MDK-Prüfverfahren Ausschlussfrist bezüglich der Vergütung des Krankenhauses Nachforderung einer Krankenhausabrechnung aufgrund nachträglicher Anpassung der Kodierung

1. Ein Krankenhausträger ist mit der nachträglichen Änderung einer DRG und der darauf beruhenden Rechnungskorrektur nach abgeschlossenem MDK-Prüfverfahren nicht nach § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 ausgeschlossen.2. § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 schließt eine nachträgliche Anpassung von Kodierung und Rechnung an das vom MDK gewonnene Prüfergebnis nicht aus, wenn sich hiernach ein höherer Rechnungsbetrag ergibt.3. Sowohl der Wortlaut der Regelung als auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, dass § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 die Vergütung betreffende materielle Ausschlussfristen enthält. (Parallelentscheidung zu L 4 KR 88/19)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.11.2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.738,80 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.12.2017 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 3.738,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;