LAG Köln - Urteil vom 10.06.2016
4 Sa 1039/15
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1043/14

Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 1039/15

DRsp Nr. 2017/6383

Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

1. Durch die tatsächliche Fortsetzung der Erbringung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers (hier: Lehrer an einer Berufsschule) nach der tariflichen Altersgrenze kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. 2. Auch ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nachträglich befristet werden. Eine solche Befristung liegt darin, dass die Parteien vereinbaren, dass das Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. 3. In einer solchen nachträglichen Befristung liegt keine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.06.2015 - 8 Ca 1043/14 d - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Sie streiten ferner zweitinstanzlich noch über Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit ab April 2014 und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

1. 2. 3. 4. 5. 6.