LAG Hamm - Beschluss vom 25.10.2005
1 Ta 653/05
Normen:
KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 939/05

nachträgliche Klagezulassung; Gegenstand des Zulassungsverfahrens; Zugang der Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 653/05

DRsp Nr. 2005/21406

nachträgliche Klagezulassung; Gegenstand des Zulassungsverfahrens; Zugang der Kündigung

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

Der im März 1980 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit 21.05.2002 als Tauchpolierer beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst lag bei ca. 2.000,00 EUR.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger am 15.02.2005 seitens der Beklagten ein Kündigungsschreiben übergeben wurde.

Der Kläger, der den Erhalt eines Kündigungsschreibens bestreitet und behauptet, er habe erst über ein Schreiben der Beklagten vom 24.03.2005 von einer angeblich ihm überreichten Kündigung vom 15.02.2005 erfahren, hat sich gegen diese Kündigung mit am 30.03.2005 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Schriftsatz vom 29.03.2005 gewandt. Zuvor hatte er bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2005 eine mündliche Kündigung der Beklagten vom 14.03.2005 angegriffen, die, wie inzwischen unstreitig ist, tatsächlich nicht erklärt wurde, und dazu auch eine allgemeine Feststellungsklage erhoben.