I.
Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
Die im Januar 1981 geborene Klägerin wurde von der Beklagten, die in C2xxxx-R2xxxx eine Verkaufsagentur betreibt, ab 01.10.2004 als Fachberaterin im Verkauf zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.200,00 EUR bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingestellt.
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