BAG - Urteil vom 16.05.2019
6 AZR 420/18
Normen:
ArbGG § 72b Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) § 42; Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfahlen (UG NRW) § 55; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) §§ 22 ff.; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anlage A Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 4 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 19 Abs. 2 S. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anlage 2;
Fundstellen:
AP TVÜ § 4 Nr. 2
AuR 2019, 432
EzA-SD 2019, 12
NZA 2019, 1160
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 33/16
ArbG Köln, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1742/15

Nachträgliche Korrektur einer unzutreffenden EingruppierungTarifnormensystem als Rechtsgrundlage für eine Überleitung der Beschäftigten der Länder in die Entgeltgruppen des TV-L

BAG, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 420/18

DRsp Nr. 2019/10897

Nachträgliche Korrektur einer unzutreffenden Eingruppierung Tarifnormensystem als Rechtsgrundlage für eine Überleitung der Beschäftigten der Länder in die Entgeltgruppen des TV-L

Orientierungssätze: 1. Stellt sich heraus, dass die tatsächlich angenommene und der Überleitung vom BAT in den TV-L zugrunde gelegte Eingruppierung unzutreffend war, kann die Überleitung nachträglich korrigiert und damit die Eingruppierung im TV-L geändert werden (Rn. 17). 2. § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder ist keine eigenständige Grundlage für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L, sondern setzt eine solche nach anderen Normen voraus (Rn. 24).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2018 - 10 Sa 33/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72b Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) § 42; Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfahlen (UG NRW) § 55; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) §§ 22 ff.; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anlage A Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 4;