BSG - Beschluss vom 14.12.2005
B 6 KA 106/04 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.08.2004

Nachträgliche sachlich-rechnerische Berichtigung von HonorarforderungenRücknahme fehlerhafter HonorarbescheideEintritt der Verbindlichkeit von Honorarbescheiden

BSG, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen B 6 KA 106/04 B

DRsp Nr. 2015/8783

Nachträgliche sachlich-rechnerische Berichtigung von Honorarforderungen Rücknahme fehlerhafter Honorarbescheide Eintritt der Verbindlichkeit von Honorarbescheiden

1. In der Rechtsprechung des BSG ist sowohl für den ärztlichen wie für den zahnärztlichen Bereich geklärt, dass die Vorschriften über die sachlich-rechnerischen Berichtigungen in den Bundesmantelverträgen die KÄVen bzw. KZÄVen berechtigen, die Honorarforderungen der Vertrags(zahn)ärzte bei sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit nachträglich zu berichtigen. 2. Sachlich-rechnerische Richtigstellungen können insbesondere erfolgen, wenn sich nachträglich - ggf. nach gerichtlicher Klärung einer Auslegungsfrage - herausstellt, dass ein Vertrags(zahn)arzt nicht berechtigt war, eine bestimmte Leistung mehrfach anzusetzen. 3. Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die K(Z)ÄVen auf der Grundlage der Berichtigungsvorschriften in den Bundesmantelverträgen sachlich fehlerhafte Honorarbescheide ohne Bindung an die Voraussetzung des § 45 SGB X zurücknehmen können.