LAG Thüringen - Beschluss vom 10.12.2004
7 Ta 142/04
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; KSchG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 163
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1032/04

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Übermittlung durch Kurierdienst - kein Organisationsverschulden durch unterlassene Eingangskontrolle

LAG Thüringen, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 142/04

DRsp Nr. 2005/2939

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Übermittlung durch Kurierdienst - kein Organisationsverschulden durch unterlassene Eingangskontrolle

»Auch bei Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 KSchG ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der rechtzeitige Klageauftrag der rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft bei der DGB Rechtsschutz GmbH deshalb erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG eingeht, weil er vom beauftragten Kurierdienst im falschen Briefkasten abgelegt wurde. Die unterlassene Kontrolle des Eingangs begründet kein Organisationsverschulden (im Anschluss an BGH [- III ZR 62/01 - = DRsp-ROM Nr. 2002/1938 mit weiteren Fundstllen] vom 10.01.2002, AP Nr. 17 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter).«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; KSchG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Nebenverfahren nach § 5 KSchG über die nachträgliche Zulassung der am 21.04.2004 erhobenen Kündigungsschutzklage, mit der sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten vom 25.03.2004 zur Wehr setzt, die ihm am gleichen Tag zugegangen ist.