BAG - Urteil vom 06.10.2010
7 AZR 569/09
Normen:
TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BAGE 136, 30
DB 2011, 716
MDR 2011, 624
NJW 2011, 1246
NZA 2011, 477
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 368/09
ArbG Berlin, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 12576/08

Nachträgliche Zulassung einer Befristungskontrollklage; Anwaltsverschulden durch dauerhaftes Freistellen einer Rechtssache von der Wiedervorlage; Beobachtungszeitraum von vier Wochen

BAG, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 569/09

DRsp Nr. 2011/2867

Nachträgliche Zulassung einer Befristungskontrollklage; Anwaltsverschulden durch dauerhaftes Freistellen einer Rechtssache von der Wiedervorlage; Beobachtungszeitraum von vier Wochen

Versäumt ein Arbeitnehmer unverschuldet die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage, weil die rechtzeitig abgesandte sowie ordnungsgemäß adressierte und frankierte Klageschrift auf dem Postweg verloren geht, beginnt die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, wenn der Arbeitnehmer bzw. sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem unterbliebenen Klageeingang erlangt oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache haben könnte. Dabei ist ein Anwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen. Orientierungssätze: