LAG München - Urteil vom 17.02.2017
7 Sa 365/16
Normen:
MTV-Transportgewerbe Bayern § 11 Abs. 3 Nr. 1; MTV-Transportgewerbe Bayern § 11 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2236/15

Nachtzuschläge im Bayerischen Speditions- und Logistikgewerbe

LAG München, Urteil vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 365/16

DRsp Nr. 2017/12098

Nachtzuschläge im Bayerischen Speditions- und Logistikgewerbe

1. Der Kläger hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag nach § 11 Abs. 3 Ziff. 1 MTV, da er Dauernachtschicht arbeitet und deshalb ein Wegfall des Nachtschichtzuschlags nach § 11 Abs. 5 Ziff. 2 MTV nicht gegeben ist. Dieser setzt einen Einsatz in Wechselschicht oder ein kurzfristiges Abweichen von der Normalarbeitszeit voraus. (Rn. 33 - 54)

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 14.4.2016 - 5 Ca 2236/15 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu Ziffern 2 und 3 abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere € 4.731,52 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.4.2016 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 12/100 und die Beklagte 88/100.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV-Transportgewerbe Bayern § 11 Abs. 3 Nr. 1; MTV-Transportgewerbe Bayern § 11 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Monate April bis Oktober 2015 Anspruch auf Zahlung weiterer Nachtzuschläge hat.

1. 2. 1. 2.