BSG - Beschluss vom 29.06.2017
B 3 KR 27/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 280/15
SG Landshut, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 482/13

Nachvergütung für Leistungen der IntensivpflegeVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAufrechterhalten eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 27/17 B

DRsp Nr. 2017/13572

Nachvergütung für Leistungen der Intensivpflege Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Überdies kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.