BVerfG - Beschluß vom 10.10.1989
1 BvR 776/88
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1, Abs. 1 ; HGB § 74 § 75d ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5c zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 15.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 455/85
LAG Baden-Württemberg, vom 27.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 35/86
BAG, vom 15.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 476/86

Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

BVerfG, Beschluß vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 776/88

DRsp Nr. 2005/17008

Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die fachgerichtliche Auffassung, wonach es für den Fall, daß ein Arbeitnehmer Kunden des ehemaligen Arbeitgebers nicht umwerben soll, eines gesondert zu vereinbarenden Wettbewerbsverbots bedarf, ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1, Abs. 1 ; HGB § 74 § 75d ; ZPO § 139 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip, gegen Art. 19 Abs. 4 GG und gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt.

Die Beschwerdeführerin hat insoweit nicht substantiiert vorgetragen, worauf die Verfassungsverletzungen beruhen könnten, wie es die §§ 23, 92 BVerfGG verlangen. Die Begründungspflicht erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist die Rechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs gerügt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 >114 f.<; 18, 85 >89<). Aus dem Sachvortrag muß sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts ergeben (vgl. BVerfGE 6, 132 >134<; 28, 17 >19<).

Das ist hier bezüglich der vorgenannten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht der Fall.