BAG - Urteil vom 15.12.1987
3 AZR 475/86
Normen:
BGB § 611 § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 826 ; HGB § 74 § 75 d ; UWG § 1 § 17 ; ZPO § 253 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 15.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 454/85
LAG Baden-Württemberg, vom 27.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 34/86

Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

BAG, Urteil vom 15.12.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 475/86

DRsp Nr. 2005/17197

Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

1. Ein Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Wettbewerbsabreden, in denen von dieser Verpflichtung des Arbeitgebers abgewichen wird, sind unverbindlich und im Falle des völligen Ausschlusses einer Entschädigung unwirksam (§ 75 d HGB). 2. Der Arbeitnehmer hat Verschwiegenheit zu bewahren über die im Betrieb erarbeiteten Rezepturen und Geschäftsgeheimnisse. Hierzu mögen Kundenlisten, Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack und ähnliche Umstände gehören. Diese Kenntnisse darf der angestellte Verkäufer nicht veräußern und auf diese Weise für sich verwerten. Dagegen folgt aus der Verschwiegenheitspflicht noch kein weitergehendes Verbot, Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers zu umwerben. Insoweit bedarf es einer Wettbewerbsabrede, wenn dies verhindert werden soll.

Normenkette:

BGB § 611 § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 826 ; HGB § 74 § 75 d ; UWG § 1 § 17 ; ZPO § 253 ;

Tatbestand: