BAG - Urteil vom 01.10.1997
5 AZR 726/96
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2, 3, § 12 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 5 EntgeltFG
AuA 1998, 209
BAGE 86, 357
BB 1998, 485
DB 1998, 580
DRsp VI(608)239a-d
NJW 1998, 2762
NZA 1998, 369
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 38/95
LAG Niedersachsen, vom 04.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1880/95

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ab ersten Tag der Erkrankung

BAG, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 726/96

DRsp Nr. 1998/4342

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ab ersten Tag der Erkrankung

»1. Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er arbeitsunfähig krank war. 2. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er kann diesen Beweis aber auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel führen. 3. Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, daß eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beigebracht werden muß. 4. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EFZG) nicht nach, so folgt hieraus allein kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Es endet, wenn der Arbeitnehmer anderweitig bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein.«

Normenkette:

EFZG § 5 Abs. 1 S. 2, 3, § 12 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Entgeltfortzahlung für die ersten zwei Tage ihrer Erkrankung.