BVerfG - Beschluss vom 14.05.2019
1 BvQ 35/19
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Nachweis der Dringlichkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Anspruchs auf Nachweis eines zumutbaren Platzes für die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege

BVerfG, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 35/19

DRsp Nr. 2019/8800

Nachweis der Dringlichkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Anspruchs auf Nachweis eines zumutbaren Platzes für die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag ist unzulässig.

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2019 - 1 BvQ 9/19 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr).