LAG Köln - Urteil vom 10.08.2023
6 Sa 682/22
Normen:
BGB § 275; BGB § 326; BGB § 611a; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4; EFZG § 5 Abs. 1; ZPO § 292; SGB V § 275 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 241/22

Nachweis der krankheitsbedingten ArbeitsunfähigkeitErschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 682/22

DRsp Nr. 2023/13005

Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum (vergeblichen) Versuch der Arbeitgeberin, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, die die Arbeitnehmerin nach Ausspruch einer Eigenkündigung überreicht hatte.

1. Im Arbeitsrecht ist von der Regel auszugehen, dass der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt wird. Dieser Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. 2. Der Arbeitgeber kann durch die Darlegung und - im Bestreitensfalle - durch den Beweis von Indizien versuchen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Dabei ist er bei der Benennung und bei der Wahl der Indizien frei. Allerdings reicht nicht jedes Indiz aus, den besagten Beweiswert zu erschüttern. So sind z.B. nur mehrdeutige Sachverhalte, die aber plausibel erklärbar sind, grundsätzlich ungeeignet, ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.08.2022 - 1 Ca 241/22 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275; BGB § 326; BGB § 611a;