BVerwG - Beschluss vom 12.12.2019
5 B 15.19
Normen:
SGB IX § 148 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3078/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2615/16

Nachweise des Verkehrsunternehmens über die in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX bezeichnete Schwerbehindertenquote

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 5 B 15.19

DRsp Nr. 2020/3422

Nachweise des Verkehrsunternehmens über die in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX bezeichnete Schwerbehindertenquote

1. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt einer aufgeworfenen Frage nicht zu, wenn deren Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt ist.2. Unrichtige oder fernliegende Schlussfolgerungen genügen für die Annahme eines Verstoßes gegen Denkgesetze ebenso wenig wie objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen.

Normenkette:

SGB IX § 148 Abs. 5 S. 1;

[Gründe]

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) sowie des Vorliegens von Verfahrensfehlern (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.