OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2018
12 A 2615/16
Normen:
SGB IX § 148;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3078/15

Anspruch des Betreibers eines öffentlichen Personennahverkehrs auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr; Vorliegen von schweren Erhebungsfehlern des Personennahverkehrunternehmens aufgrund einer unvollständigen Kontrolle der Freifahrtberechtigungen Schwerbehinderter trotz Vorlage eines Zählprotokolls; Fehlerhafte Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 12 A 2615/16

DRsp Nr. 2019/700

Anspruch des Betreibers eines öffentlichen Personennahverkehrs auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr; Vorliegen von schweren Erhebungsfehlern des Personennahverkehrunternehmens aufgrund einer unvollständigen Kontrolle der Freifahrtberechtigungen Schwerbehinderter trotz Vorlage eines Zählprotokolls; Fehlerhafte Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten

Ein Unternehmen, das öffentliche Personenbeförderung im Nahverkehr betreibt, ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, gegen Vorzeigen der zur Freifahrt berechtigenden Dokumente unentgeltlich zu befördern. Als Entschädigung für die Inanspruchnahme zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, namentlich der sozialen Fürsorge durch den unentgeltlichen Transport schwerbehinderter Personen, hat das Unternehmen einen Anspruch auf Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle. Diese werden im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.