BAG - Urteil vom 08.10.1997
4 AZR 87/96
Normen:
TVG § 4 Nachwirkung;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu §4 TVG Nachwirkung
BAGE 86, 366
BB 1998, 648
NZA 1998, 492
AuA 1999, 93
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3832/94
LAG Düsseldorf, vom 25.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 324/95

Nachwirkung eines Tarifvertrages - Ausschluß durch konkludentes Handeln

BAG, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 87/96

DRsp Nr. 1998/4350

Nachwirkung eines Tarifvertrages - Ausschluß durch konkludentes Handeln

»1. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages kann auch durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden (Bestätigung von BAGE 53, 1 = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Nachwirkung). Dieser Ausschluß kann wegen der Vertragseigenschaft auch konkludent erfolgen. 2. Eine solche konkludente Vereinbarung des Ausschlusses der Nachwirkung kann auch in der Verpflichtung liegen, während einer längeren Kündigungsfrist Verhandlungen über den Abschluß eines dem gekündigten Tarifvertrag entsprechenden neuen Tarifvertrages zu führen«.

Normenkette:

TVG § 4 Nachwirkung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Geltung der Normen eines gekündigten Tarifvertrages über Rechte, Pflichten und den Schutz von Vertrauensleuten der Klägerin.

Die Klägerin (ÖTV) und die Beklagte schlossen am 18. Juni 1980 einen Tarifvertrag über die Rechte, Pflichten und den Schutz der Vertrauensleute der Gewerkschaft ÖTV. Der Tarifvertrag trat am 1. Juli 1980 in Kraft. Er hat folgenden Wortlaut:

"Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und der Gewerkschaft ÖTV wird zwischen der

N VERKEHRSBETRIEBE AKTIENGESELLSCHAFT N

und der

GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHE DIENSTE, TRANSPORT UND VERKEHR,

Bezirk No