BAG - Urteil vom 21.04.2010
4 AZR 750/08
Normen:
TVG § 4 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 6; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Nr. 34
NZA 2011, 175
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 534/07
ArbG Dresden, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 877/07

Nachwirkung vorangegangener tarifvertraglicher Arbeitszeitregelungen bei nicht im Tarifgebiet Ost beschäftigten Arbeitnehmer infolge einer unbewussten Tariflücke

BAG, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 750/08

DRsp Nr. 2010/14889

Nachwirkung vorangegangener tarifvertraglicher Arbeitszeitregelungen bei nicht im Tarifgebiet Ost beschäftigten Arbeitnehmer infolge einer unbewussten Tariflücke

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitszeitregelung in § 6 TV-L enthält hinsichtlich der Beschäftigten der neuen Bundesländer, die nicht im Tarifgebiet Ost beschäftigt werden, eine unbewusste Tariflücke. 2. Diese Tariflücke kann von den Arbeitsgerichten nicht geschlossen werden, weil es keine hinreichend klaren Anhaltspunkte dafür gibt, wie die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit der außerhalb des Beitrittsgebiets beschäftigten Arbeitnehmer der neuen Bundesländer geregelt hätten. 3. Für die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer, soweit sie nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, ist durch den TV-L keine "andere Abmachung" iSv. § 4 Abs. 5 TVG getroffen worden, die eine nachwirkende Tarifnorm ablösen könnte. Insoweit wirken die vorangegangenen tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen weiterhin nach.