BSG - Beschluss vom 05.11.2019
B 13 R 257/18 B
Normen:
SGB VI § 207;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 71/17
SG Oldenburg, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 234/16

Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur RentenversicherungZeiten der Schul- und Hochschulausbildung als AnrechnungszeitenBeitragslose Anrechnungszeiten

BSG, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen B 13 R 257/18 B

DRsp Nr. 2019/17193

Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten Beitragslose Anrechnungszeiten

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber beim Abbau der rentenrechtlichen Bewertung von "beitragslosen" Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gerade bei denjenigen Versicherten (hier: Absolventen von Hochschulen) ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 207;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.8.2018 hat das LSG Niedersachsen-Bremen das Recht des Klägers auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung, die bereits als Anrechnungszeiten berücksichtigt sind, verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht eine Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.