BSG - Beschluss vom 14.03.2018
B 12 R 11/17 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 326/15
SG Hannover, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 964/12

Nachzahlung von SozialversicherungsbeiträgenZurückweisung eines AblehnungsgesuchsGrundsätzliche UnanfechtbarkeitAusnahmen bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern

BSG, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 11/17 B

DRsp Nr. 2018/5602

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Grundsätzliche Unanfechtbarkeit Ausnahmen bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern

1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist grundsätzlich gemäß § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO als unanfechtbare Vorentscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht überprüfbar, es sei denn, der Verfahrensfehler haftet wegen seiner Schwere der angegriffenen Entscheidung selbst an. 2. Dies ist der Fall, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht oder das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (gesetzlicher Richter) grundlegend verkannt hat, u.U. auch bei Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I