BSG - Beschluss vom 13.12.2018
B 3 KR 38/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 342/17
SG Darmstadt, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 493/16

Nahtlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen KrankengeldanspruchDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 38/18 B

DRsp Nr. 2019/8277

Nahtlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen Krankengeldanspruch Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Die Beschwerdebegründung muss im Rahmen einer Divergenzrüge darauf eingehen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. 2. Weitere Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Divergenz ist, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I