BAG - Urteil vom 27.10.1988
6 AZR 177/87
Normen:
BAT § 4 Abs 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Urteil vom 10.06.1986 - 22 Ca 35/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Berlin - Urteil vom 10.12.1986 - 5 Sa 65/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Nebenabreden: Betriebliche Übung und Schriftformerfordernis, Treu und Glauben, Formnichtigkeit

BAG, Urteil vom 27.10.1988 - Aktenzeichen 6 AZR 177/87

DRsp Nr. 2007/24557

Nebenabreden: Betriebliche Übung und Schriftformerfordernis, Treu und Glauben, Formnichtigkeit

1. § 4 Abs 2 BAT gilt auch für Nebenabreden, die auf eine betriebliche Übung gestützt werden. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, daß Nebenabreden nur im Wege der Schriftform und nicht anderweitig wirksam begründet werden sollen. Gerade weil im Bereich des öffentlichen Dienstes die arbeitsvertraglichen Bedingungen weitgehend gesetzlich bzw tariflich geregelt sind, besteht ein starkes Interesse, auch für sonstige Vereinbarungen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Rechtsgrundlage zu besitzen. Dies wird durch die Schriftform gewährleistet, da sie auch der Beweiserleichterung dient und eine jederzeitige Überprüfungsmöglichkeit eröffnet. 2. Nebenabreden sind Vereinbarungen der Parteien, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen. 3. Die Berufung auf die Formnichtigkeit verstößt nicht allein schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Gewährung der Leistung über einen langen Zeitraum hinweg erbracht worden ist.

Normenkette:

BAT § 4 Abs 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Mankogelds.