LAG Hamm - Urteil vom 22.02.1995
2 Sa 586/94
Normen:
BAT § 11 Satz 1, § 15 ; LBG NRW § 78a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2353/93

Nebenbeschäftigung: Anspruch auf Genehmigung

LAG Hamm, Urteil vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 586/94

DRsp Nr. 2001/4054

Nebenbeschäftigung: Anspruch auf Genehmigung

Die Nebenbeschäftigung einer halbtagstätigen Verwaltungsangestellten ist gemäß § 11 Satz 1 BAT genehmigungsfrei, solange die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Nebenbeschäftigung zusammengerechnet den Umfang der vollen tariflichen Arbeitszeit gemäß § 15 BAT nicht überschreiten.

Normenkette:

BAT § 11 Satz 1, § 15 ; LBG NRW § 78a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Abmahnung.

Die Klägerin ist seit dem 14.08.1980 bei der Ruhr-Universität B als Verwaltungsangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT Anwendung. Die Klägerin war bis Ende 1993 in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Seit 1994 erhält sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT.

Die Klägerin eröffnete im März 1989 eine sogenannte "Trinkhalle", in der sie an zwei Tagen in der Woche von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr arbeitet. Ihre Arbeitszeit an der Universität endet um 12.30 Uhr.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. M. in B. Sie erwarb die auf dem Nachbargrundstück befindliche Trinkhalle aufgrund eines ihr eingeräumten Vorkaufsrechts zum Kaufpreis von 130.000,-- DM, den sie in vollem Umfang finanzieren musste.