Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Abmahnung.
Die Klägerin ist seit dem 14.08.1980 bei der Ruhr-Universität B als Verwaltungsangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
Die Klägerin eröffnete im März 1989 eine sogenannte "Trinkhalle", in der sie an zwei Tagen in der Woche von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr arbeitet. Ihre Arbeitszeit an der Universität endet um 12.30 Uhr.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. M. in B. Sie erwarb die auf dem Nachbargrundstück befindliche Trinkhalle aufgrund eines ihr eingeräumten Vorkaufsrechts zum Kaufpreis von 130.000,-- DM, den sie in vollem Umfang finanzieren musste.
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