BAG - Urteil vom 26.06.2001
9 AZR 343/00
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) § 6 Abs. 1 und Abs. 5 ; Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 Art. 6 und 8 ; Manteltarifvertrag Nr. 6 vom 12. August 1988 für alle gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (MTV Nr. 6) § 4 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 190
BAGE 98, 123
BAGReport 2002, 1
BB 2001, 2654
BB 2002, 150
DB 2001, 2657
MDR 2002, 97
NZA 2002, 98
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 501/99
ArbG München, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 12500/98

Nebentätigkeitsgenehmigung; Berufsfreiheit; Lenkzeitkontrolle

BAG, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 343/00

DRsp Nr. 2002/3568

Nebentätigkeitsgenehmigung; Berufsfreiheit; Lenkzeitkontrolle

»Das in einem Tarifvertrag für vollzeitig beschäftigte Busfahrer vereinbarte Verbot von Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG Orientierunssätze: 1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufnahme einer Nebentätigkeit von der Einholung einer Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig gemacht wird. 3. Eine tarifvertragliche Regelung, die für vollzeitig beschäftigte Busfahrer bestimmt, "Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sind nicht gestattet (Lenkzeitkontrolle!)" ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn durch dieses partielle Nebentätigkeitsverbot wird nicht in unzumutbarer Weise in die Berufsfreiheit eines vollzeitig beschäftigten Busfahrers eingegriffen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) § 6 Abs. 1 und Abs. 5 ; Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 Art. 6 und 8 ; Manteltarifvertrag Nr. 6 vom 12. August 1988 für alle gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (MTV Nr. 6) § 4 Abs. 6 ;

Tatbestand: