LAG Hamm - Urteil vom 08.02.2005
19 Sa 2287/04
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 343
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1035/04

Negative Zukunftsprognose bei Kündigung wegen Trunksucht

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 2287/04

DRsp Nr. 2005/6283

Negative Zukunftsprognose bei Kündigung wegen Trunksucht

»Eine negative Zukunftsprognose rechtfertigt eine Kündigung wegen Trunksucht in der Regel nicht, ohne dass es bereits in der Vergangenheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gekommen ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine von der Beklagten auf verhaltens- und personenbedingte Gründe gestützte außerordentliche Kündigung vom 26.04.2004, wobei der Kläger hilfsweise eine Wiedereinstellung und die Beklagte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt.

Die Beklagte, bei der etwa fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, stellte den am 16.08.1962 geborenen verheirateten Kläger, der eine fünfjährige Tochter hat, zum 16.07.1984 ein. Der Kläger wurde Chefbuchhalter. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 3.000,-- EUR.

Im Jahre 2002/2003 begründete der Geschäftsführer der Beklagten die J1xxxxx-I1xxxxx-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger wurde. In diesem Zeitraum wurde dem Kläger auch zur ausschließlichen Nutzung ein Büroraum zugewiesen.

Im Jahre 2002 und am 27.10.2003 erhielt der Kläger eine Abmahnung wegen Alkoholkonsums, letztere weil der Kläger am 24.10.2003 nach Alkohol gerochen und eine lallende Aussprache gehabt habe.