FG Brandenburg - Urteil vom 23.02.2005
4 K 401/02
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 694
EFG 2005, 1056

Negativer Progressionsvorbehalt bei Rückzahlung von Arbeitslosengeld; Einkommensteuer 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 K 401/02

DRsp Nr. 2005/5106

Negativer Progressionsvorbehalt bei Rückzahlung von Arbeitslosengeld; Einkommensteuer 1999

1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit beenden, Überbrückungsgeld zu zahlen und vereinbart er mit den Arbeitsämtern, dass diese zunächst Arbeitslosengeld zahlen sollen und nach In-Kraft-Treten des Tarifvertrags "Überbrückungsgeld" eine Abrechnung bezüglich des eventuell überzahlten Arbeitslosengelds zwischen dem jeweiligen Arbeitsamt und dem Arbeitgeber vorgenommen wird und erhält der Arbeitnehmer zunächst Arbeitslosengeld, unterliegt dies dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. 2. Zahlt der Arbeitgeber dann in einem späteren Veranlagungszeitraum das Überbrückungsgeld an das Arbeitsamt, stellt die Zahlung des Arbeitgebers an das Arbeitsamt steuerlich zum einen eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, dem in diesem Moment Arbeitslohn (Überbrückungsgeld) zufließt; zum anderen ist hierin zugleich eine Zahlung des Arbeitnehmers an das Arbeitsamt zu sehen, mit der das geleistete Arbeitslosengeld rückerstattet wird. Diese Rückzahlung unterliegt dem negativen Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: