BSG - Beschluss vom 19.08.2020
B 13 R 145/19 B
Normen:
SGB X § 44 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 203/16
SG Hannover, vom 29.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 81/15

Neuberechnung einer Altersrente im ZugunstenverfahrenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 145/19 B

DRsp Nr. 2020/13930

Neuberechnung einer Altersrente im Zugunstenverfahren Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 30.4.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Altersrente im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auf Grundlage einer höheren Leistungsgruppe als der Leistungsgruppe 3 nach Anlage 1 zum FRG verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 12.8.2019 begründet hat.

II

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 12.8.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder