Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 30.4.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Altersrente im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auf Grundlage einer höheren Leistungsgruppe als der Leistungsgruppe 3 nach Anlage 1 zum
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 12.8.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
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