BSG - Beschluss vom 22.11.2018
B 13 R 359/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 351/13
SG München, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 145/12

Neuberechnung einer großen WitwenrenteDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenBloße Subsumtionsrüge

BSG, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 359/17 B

DRsp Nr. 2019/657

Neuberechnung einer großen Witwenrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Bloße Subsumtionsrüge

1. Divergenz liegt bei einem Widerspruch im Rechtssatz vor, wenn tragende abstrakte Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind, nicht übereinstimmen. 2. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG einander gegenüberzustellen.3. Weiter ist Vortrag dazu erforderlich, weshalb die abstrakten Rechtssätze nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht.4. Eine bloße Subsumtionsrüge genügt diesen Anforderungen nicht, weil nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision wegen Divergenz ermöglicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I