BSG - Beschluss vom 10.10.2018
B 13 R 393/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 571/15
SG Hannover, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 62 R 145/13

Neuberechnung einer WitwerrenteDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 393/16 B

DRsp Nr. 2019/661

Neuberechnung einer Witwerrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision führt, ist nur dann gegeben, wenn das LSG mit einem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz in seinem angegriffenen Urteil von einer genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht.2. Das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind, ist entscheidend, weil eine Abweichung nicht schon dann vorliegt, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Neuberechnung einer Witwerrente und die Rückerstattung von 1867,50 Euro durch den Kläger.