BSG - Beschluss vom 08.08.2018
B 6 KA 76/17 B
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 46/15
SG Marburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 195/13

Neuberechnung eines vertragsärztlichen HonorarsFunktion von HonorarverteilungsregelungenAusnahmsweise Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht

BSG, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 76/17 B

DRsp Nr. 2018/12536

Neuberechnung eines vertragsärztlichen Honorars Funktion von Honorarverteilungsregelungen Ausnahmsweise Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht

1. Es ist ausreichend, wenn Honorarverteilungsregelungen sicherstellen, dass die Vertragsärzte mit "in etwa" festen Punktwerten kalkulieren können.2. Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht sind nur dann noch klärungsbedürftig, wenn eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I