LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.08.2013
18 Sa 845/13
Normen:
AÜG § 2; AÜG § 3; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 4; AÜG § 13; BGB § 117; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 280/12

Nicht nur vorübergehende Überlassung einer Leiharbeitnehmerin im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 845/13

DRsp Nr. 2014/5991

Nicht nur vorübergehende Überlassung einer Leiharbeitnehmerin im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

1. Ob auch nach Wegfall der früheren Regelung in § 1 Abs. 2 AÜG, wonach bei Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer Arbeitsvermittlung vermutet wurde, die nicht nur vorübergehende Überlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG die Vermutung von Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG auslöst, kann dahin stehen; nachdem § 13 AÜG durch Art. 63 Nr. 9 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung vom 01.04.1997 ersatzlos aufgehoben wurde, gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Leiharbeitnehmerin und der Entleiherin. 2. Nach zwischenzeitlicher Streichung der Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung und damit einhergehend der Vermutungswirkung im § 1 Abs. 2 Alt. 2 AÜG lässt sich ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiherin und nicht nur vorübergehend überlassener Arbeitnehmerin auch nicht im Wege einer teleologischen Auslegung von § 1 Abs. 2 AÜG begründen.